Gesetzestexte
Art. 195 SchKG
A. Im allgemeinen
I. Erfordernisse
1 Das Konkursgericht widerruft den Konkurs und gibt dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurück, wenn:
- er nachweist, dass sämtliche Forderungen getilgt sind;
- er von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass dieser seine Konkurseingabe zurückzieht; oder
- ein Nachlassvertrag zustandegekommen ist.1
2 Der Widerruf des Konkurses kann vom Ablauf der Eingabefrist an bis zum Schlusse des Verfahrens verfügt werden.
3 Der Widerruf des Konkurses wird öffentlich bekanntgemacht.
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1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 19951227; BBl 1991 III 1).