Im Hinblick auf das Widerrufsbegehren hat der Schuldner nachgenannte Dokumente aufzubereiten und dem Konkursrichter einzureichen:
- schriftliche Rückzugserklärungen der Gläubiger
- vorbehaltsloser und unwiderruflicher Rückzug notwendig
- Verzicht auf Konkursverfahren, nicht aber auf Forderung